Dominique Oster, Meisenweg 1, 53797 Lohmar (Weegen), Rhein-Sieg-Kreis

15.01.2025, 08.00 Uhr

STELLUNGNAHME ZUM ARTIKEL DES KÖLNER STADT-ANZEIGER VOM 11.01.2025

Mit dem 14.01.2025 wurde ich auf einen Artikel des Kölner Stadt-Anzeiger vom 11.01.2025 aufmerksam gemacht, den ich nachfolgend nicht unkommentiert lassen möchte. Grundsätzlich nehme ich selbst diese Gossenprodukte der Hebräerpresse nicht zur Kenntnis, also auch die vom Kölner Stadt-Anzeiger nicht. Allerdings möchte ich die diesem Artikel zu entnehmenden Ausführungen insgesamt deutlich zurückweisen und beziehe folgendermassen Stellung.

EINLEITENDE BILDDATEI

Gleich unterhalb des einleitenden Bildes – das die benachbarte Jugendeinrichtung der Kinderdorf Hollenberg GmbH zeigt, wurde erklärt, dass ich Mädchen nicht ansprechen dürfe.
Tatsächlich gibt es aber kein rechtswirksames Verbot, irgendwelche Mädchen anzusprechen. Ein dahingehendes Verbot wäre rechtswidrig und nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Ich kann mit jedem Mädchen frei sprechen, selbst mit einer Fünfjährigen. Wenn es ein dahingehendes Verbot geben würde, dann könnte sich die ausstellende Juristensau damit das Hinterteil abwischen, da es unbedeutend wäre und in keinem Fall rechtliche Folgen für mich hätte, wenn ich mich nicht daran halte. Das ergibt sich auch alleine schon aus der Tatsache, dass ich mit einem vierzehnjährigen Mädchen sogar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben kann, wie auch die Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreis nachfolgend bestätigt :

Schlussfolgerung : Wenn ich mit einem vierzehnjährigen Mädchen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben kann, wie sich aus dem verwiesenen Artikel unzweifelhaft entnehmen lässt, dann darf ich auch vierzehnjährige Mädchen ansprechen und mich ihnen nähern. Oder unterliege ich einem Denkfehler ?

ERSTER ABSCHNITT

Im ersten Abschnitt dieses Artikels wird behauptet, dass ich mich Kindern nicht nähern dürfe.
Selbstverständlich ist auch diese Darstellung unzutreffend und würde sich in der Realität nicht umsetzen lassen, da wir alle immer und überall mit Kindern konfrontiert sind. Eine solche Weisung wäre schlicht und ergreifend ebenso absurd, wie es unser Justizapparat ist. Laut offizieller Definition werden wir einschliesslich des 14. Lebensjahrs als „Kind“ bezeichnet. Woran soll ich denn erkennen können, ob ein Mädchen nun dreizehn oder fünfzehn Jahre alt ist, wenn ich mich einem fünfzehnjährigen Mädchen zwar nähern dürfte, einem dreizehnjährigen Mädchen aber nicht ? Ein Beispiel : Vor ungefähr sechs Wochen habe ich auf meiner Netzwerkseite einen Vermisstenfall eines Mädchens veröffentlicht. Laut den von der Polizei im Presseportal veröffentlichten Informationen war dieses Mädchen dreizehn Jahre alt, sah aber so aus und wirkte wie ein zwanzigjähriges Mädchen. Das wurde auch genau so von der Polizei selbst übermittelt und ich würde das zumindest auf das Erscheinungsbild bezogen bestätigen wollen. Ob dieses Mädchen auch wie eine Zwanzigjährige „wirkt“, das kann ich natürlich nicht beurteilen. Allerdings wäre eine dahingehende Weisung alleine auch schon deshalb rechtswidrig, weil sie sich auf von mir begangene Verfehlungen von vor knapp fünfundzwanzig Jahren bezieht.
Im weiteren Text des ersten Abschnitt ist ausserdem auch noch von einer nicht näher definierten „Gefahrenlage“ die Rede, die haltlos im Raum steht, weil ich bereits seit fünfundzwanzig Jahren diesbezüglich nicht mehr auffällig gewesen bin, es sich bei den damaligen Verfehlungen um so bezeichnete „Gelegenheitstaten“ handelte und sich darüber hinaus meinem Bundeszentralregister (BZR) nicht auch nur eine Gewaltstraftat entnehmen lässt.

SIEBTER ABSCHNITT

Dem siebten Abschnitt ist die Information zu entnehmen, dass ich wieder „auffällig“ gewesen wäre.
Ja ? Inwiefern ? Ich habe am 13.12.2024 weder Straftatbestände erfüllt, noch gegen Weisungen der so bezeichneten Führungsaufsicht verstossen. Auch bedauere ich ausdrücklich überhaupt nichts und werde künftig weiterhin Mädchen ansprechen, alleine schon deshalb, weil ich bereits seit Jahren schon in keinem Beziehungsverhältnis stehe und dem entsprechend einen Leidensdruck verspüre. Wodurch wurde ich also konkret auffällig ? Durch meine Gesetzestreue ?

ACHTER ABSCHNITT

Im achten Abschnitt wird behauptet, dass ich aufgrund des „Besitzes von Kinderpornographie“ hinter Gittern gesessen habe. Tatsächlich wurden im Jahre 1999 als so bezeichneter „Zufallsfund“ ungefähr zwanzig kinder- und jugendpornographische Bilddateien auf meinem Rechner aufgefunden, nachdem er aufgrund von „Volksverhetzung“ beschlagnahmt wurde. Für den Besitz dieser zwanzig Bilddateien habe ich damals einen Strafbefehl von 1.000,- DM erhalten. Wenn ich damals Widerspruch eingelegt hätte und was auch die bessere Option gewesen wäre, dann wäre dieses Strafverfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt worden. Es war eine Dummheit meinerseits, diesem Strafbefehl nicht umgehend zu widersprechen.

NEUNTER ABSCHNITT

Mit dem neunten Abschnitt wird behauptet, dass ich ein Anfangs vierzehnjähriges Mädchen über einen Zeitraum von zehn Jahren „verfolgt“ und „massiv sexuell belästigt“ habe. Diese Darstellung ist unzutreffend und lässt sich auch durch nichts belegen. Tatsächlich wurde diese blosse Behauptung aber von der zuständigen Juristensau einfach in das Urteil übernommen, obwohl diese Falschdarstellung durch nichts belegt und somit untermauert wurde.
Nachfolgend belege ich aber das Gegenteil :
Das hier in Rede stehende Mädchen aus Siegburg ist mir ungefähr seit 2006/2007 durch optische Wahrnehmung „bekannt“ und sie ist mir sehr häufig in der Fussgängerzone von Siegburg begegnet. Während des Zeitraums von 2006 bis 2010 kam es zu keinen Nachstellungshandlungen und sie wären mir auch alleine schon deshalb nicht möglich gewesen, da ich weder den Namen dieses Mädchens kannte – auch nicht den Vornamen, als auch, weil ich über keine Kontaktdaten des Mädchens verfügte. Ich kannte weder ihre Wohnanschrift, noch hatte ich eine Telefonnummer von ihr, auch keine Emailadresse. Aufgrund des mir nicht bekannten Namens konnte ich sie auch über Soziale Medien nicht kontaktieren. Aus dem vorgenannten Zeitraum liegt der Polizei weder eine sachbezogene Strafanzeige vor, noch würde es einen diesbezüglichen Gerichtsbeschluss geben. Es war mir aufgrund der fehlenden Kontaktmöglichkeiten und des mir nicht bekannten Namens schlicht und ergreifend nicht möglich, dieses Mädchen zu kontaktieren. Im Zeitraum von 01/2010 bis 02/2016 war ich unter anderem auch aufgrund des sexuellen Missbrauch durchgehend im geschlossenen Vollzug inhaftiert und hatte dem entsprechend also auch während dieses Zeitraums keine Möglichkeit, das in Rede stehende Mädchen zu kontaktieren.
Erst wenige Wochen nach meiner Haftentlassung im Februar 2016 habe ich dann den Kontakt zu ihr gesucht, nachdem ich zufällig über ihr Facebook-Profil gestolpert bin. Zu diesem Zeitpunkt war das am 16.11.1993 geborene Mädchen dem entsprechend also 22 Jahre alt ! Auch stellt sich mir die Frage, von welchem zehnjährigen Zeitraum hier die Rede sein kann, wenn ich im Jahre 2017 diesbezüglich dann wegen vermeintlicher „Nachstellung“ verurteilt wurde ?
Korrekt ist es, dass ich diesem Mädchen über einen Zeitraum von ungefähr sechs Monaten leider zu viele elektronische Nachrichten geschrieben habe, die in seltenen Fällen dann auch mal sexuell-motivierte Inhalte hatten. Im Regelfall enthielten diese Nachrichten allerdings Sympathiebekundungen und Einladungen. Meine erste Kontaktaufnahme zu ihr dürfte nach meinem Erinnerungsstand ungefähr gegen Mitte März des Jahres 2016 erfolgt sein. Anfang August 2016 lernte ich dann eine Rechtsanwalts-Fachangestellte aus Hürth kennen und habe spätestens zu diesem Zeitpunkt auch mein Interesse an diesem Mädchen aus Siegburg verloren. Vollkommen absurd ist auch die Behauptung, dass ich dieses Mädchen „verfolgt“ hätte. Echt jetzt ? Ich bin ihr fortlaufend hinterher gelaufen, oder was genau ist darunter konkret zu verstehen !? Tatsächlich habe ich diesem Mädchen ausnahmslos nur zu viele elektronische Nachrichten geschrieben, was unzweifelhaft zu beanstanden gewesen ist.

ZEHNTER ABSCHNITT

Im zehnten Abschnitt ist von einer „Sicherungsverwahrung“ die Rede, für welche meine bisher begangenen „Verbrechen“ allerdings gegenwärtig noch nicht ausreichen würden.
Tsja, das ist wahrlich sehr, sehr bedauerlich und wenn man es einmal genau nimmt, dann enthält mein Bundeszentralregister (BZR) genau eine Straftat, die unter die anhängenden Voraussetzungen fällt. Und diese Vorstrafe liegt zu allem Überfluss und Unglück auch bereits fünfundzwanzig Jahre in der Vergangenheit und war minderschwerer Natur. Oder mit anderen Worten : Von einer Sicherungsverwahrung bin ich sooooo weit entfernt, dass man sich darum überhaupt keine Gedanken zu machen braucht. An anderen Stellen habe ich bereits erwähnt, dass mein BZR nicht auch nur eine Gewaltstraftat aufweist. Es ist aber lieb von euch, wenn ihr um mich besorgt seid.

 

Nachfolgend kannst Du diesen Beitrag teilen :